Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

    • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt,
    • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

    Wollen Sie ein solches Grundstück erwerben, benötigen Sie ein sogenanntes "Negativzeugnis", damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie

    • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
    • dieses nicht ausübt.
    Spezielle Hinweise für - Stadt Eltville am Rhein
  • Verfahrensablauf

    Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies das beurkundende Notariat. Es beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Kaufvertrag

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  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten für ein Negativzeugnis sind in den Gemeinden unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich vor Ort.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nur binnen 2 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag ausüben.

  • Rechtsgrundlage

    §§ 24 und 25 BauGB (Baugesetzbuch)

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    Bitte beachten Sie, dass beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten kein Vorkaufsrecht besteht. In diesen Fällen ist daher kein(e) Mitteilung/Antrag erforderlich.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt.

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Zuständige Mitarbeitende