öffentliche bekanntmachung
Neue Jugendordnung der Jugendfeuerwehr
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Eltville am Rhein beschlossen:
§ 1 Gleichstellungsbestimmung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2 Namen, Wesen, Aufsicht
(1) Die Jugendfeuerwehr Eltville am Rhein ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein. Sie gehört damit auch der Kreisjugendfeuerwehr Rheingau, der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr an.
(2) Die Jugendfeuerwehr Eltville am Rhein ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, in Ausnahmen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr (gem. SGB VIII).
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht und Betreuung durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und dem jeweiligen Wehrführer, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart sowie der/die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 8 Abs. 1 HBKG) besitzen. Sie müssen Angehörige der jeweiligen Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein sein und die Ausbildungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) erfüllen.
§ 3 Aufgaben und Ziele
(1) Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein mit Schulung und Ausbildung.
(2) Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu dienen ihr insbesondere Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Vorträge und Aussprachen.
(3) Die Jugendfeuerwehr Eltville am Rhein bekennt sich zu den Werten der Hessischen Jugendfeuerwehr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jugendfeuerwehr können geistig und körperlich taugliche Jugendliche vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr werden, wenn die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt. Auf Antrag des Mitglieds, durch Entscheidung des Leiters der Feuerwehr und nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses kann die Jugendfeuerwehrzeit ausgedehnt werden, maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (gem. SGB VIII).
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr des jeweiligen Stadtteils der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein gerichtet werden. Über die Aufnahmen entscheidet der Jugendwart der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein in Rücksprache mit dem jeweiligen Wehrführer.
(3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr. Dieser wird bis zum Übertritt in die Einsatzabteilung, dem Wechsel in eine andere Jugendfeuerwehr oder dem Austritt aus der Jugendfeuerwehr vom Jugendwart verwaltet.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, in eigener Sache gehört zu werden und die Organe zu wählen.
(2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung an den angesetzten Zusammenkünften regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und die Kameradschaft zu pflegen und zu fördern.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei Verstößen gegen diese Ordnung und Kameradschaft können der Reihe nach, folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
1. Persönliches Gespräch
2. Gespräch mit Erziehungsberechtigte
3. Suspendierung von Übungsdiensten
4. Gespräch zusammen mit Wehrführung
5. Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr nach Rücksprache mit dem Stadtbrandinspektor
(2) Ordnungsmaßnahmen werden nach Beratung von Wehrführer und Jugendwart der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr der Feuerwehr Eltville am Rhein durchgeführt.
(3) Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme schriftlich beim Wehrführer und dem Jugendwart der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr der Feuerwehr Eltville am Rhein eingebracht werden, die gemeinsam über die Beschwerde entscheiden.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt:
a) bei Wechsel des Wohnsitzes außerhalb der Stadt Eltville am Rhein. Ausgenommen in besonders begründeten Ausnahmefällen durch Entscheidung des jeweiligen Wehrführers und des Jugendwartes.
b) auf Wunsch des Mitgliedes.
c) durch Ausschluss bei unkameradschaftlichem Verhalten und/oder mehrmaligen Verstößen gegen diese Ordnung.
d) durch schriftliche Austrittserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigte.
e) bei Übertritt in die Einsatzabteilung oder die Ehrenabteilung.
f) im Todesfall.
§ 8 Organe auf Stadtebene
Organe der Jugendfeuerwehr sind:
Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss
Dem Stadtjugendfeuerwehrausschuss gehören an:
- der Stadtjugendfeuerwehrwart und sein/seine Stellvertreter.
- die Jugendfeuerwehrwarte und die Stellvertreter der einzelnen Stadtteilfeuerwehren der Feuerwehr Eltville am Rhein.
Den Vorsitz hat der Stadtjugendfeuerwehrwart oder in Abwesenheit sein Stellvertreter. Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss wird je nach Bedarf von dem Stadtjugendfeuerwehrwart einberufen, mindestens jedoch einmal im Quartal
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben:
- Koordination der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr
- Planung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen auf Stadtebene
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit
- Förderung des Gemeinschaftsgefühls
Der Stadtjugendfeuerwehrwart
Der Stadtjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, leitet die Stadtjugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe auf Stadtebene.
Der Stadtjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Wehrführerausschusses als Fachberater teil.
Die Bestellung des Stadtjugendfeuerwehrwartes und dessen Stellvertreter erfolgt durch den Magistrat der Stadt Eltville am Rhein nach Wahl durch die Jugendwarte und deren Stellvertreter. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren.
§ 9 Organe der Stadtteilebene
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendwart der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Eltville am Rhein einberufen werden. Der jeweilige Wehrführer und der Stadtjugendfeuerwehrwart sind dazu einzuladen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a. Wahl des Jugendwartes und seines/seiner Stellvertreter durch die Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Diese werden durch die Mitgliederversammlung der Einsatzabteilung bestätigt und durch den Wehrführer bestellt.
b. Wahl des Jugendsprechers und ggf. der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses.
c. Beratung des Jahresdienstplanes.
d. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendfeuerwehrwart geleitet. Der Jugendfeuerwehrwart hat nur beratende Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Der Jugendfeuerwehrausschuss
(1) Der Jugendfeuerwehrausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er wird vom Jugendwart in regelmäßigen Abständen einberufen.
(2) Der Jugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
a. dem Jugendsprecher.
b. einem stellvertretenden Jugendsprecher.
c. dem Schriftführer.
(3) Aufgaben des Jugendfeuerwehrausschusses:
a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b. Beratung bei Aufstellung des Jahresdienstplanes.
Der Jugendfeuerwehrwart
Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Ordnung und der Beschlüsse der Organe.
§ 10 Bekleidung und Ausrüstung
(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend der Bekleidungsrichtlinie der obersten Aufsichtsbehörde des Landes Hessens auszustatten. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordenen Teile kann die Stadt Eltville am Rhein Ersatz verlangen.
(2) Die Ausrüstungsgegenstände werden kostenlos gestellt und bleiben Eigentum der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eltville am Rhein; sie sind nach Ausscheiden an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben.
§ 11 Soziale Sicherung
(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der Unfallkasse Hessen versichert.
(2) Bei der praktischen Ausbildung ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.
(3) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben über den Jugendfeuerwehrwart dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
- im Rahmen der Tätigkeit bei der Jugendfeuerwehr erlittene Körper- und Sachschäden sowie
- Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.
- Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Eltville am Rhein in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige die Meldung an den Magistrat der Stadt Eltville am Rhein weiterzuleiten.
§ 12 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit
(1) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.
(2) Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Feuerwehr ist gemäß § 8 Abs. 2 HBKG ausgeschlossen.
§ 13 Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Angehörige der Jugendfeuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Nach erfolgreicher Abnahme der Leistungsspange kann, nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten, der Übungsdienst der Einsatzabteilung ab dem 16. Lebensjahr besucht werden. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Eltville am Rhein, den 10.03.2025
Der Magistrat
gez.Patrick Kunkel
Bürgermeister
Hinweisbekanntmachung
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Stadt Eltville am Rhein
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat am 16. Dezember 2024 die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Stadt Eltville am Rhein erlassen. Sie ist ab 10. März 2025 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.
Eltville am Rhein, den 10. März 2025
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
Gez.
Patrick Kunkel
Bürgermeister