öffentliche bekanntmachung
1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 17. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBI. S.465,471) und § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (GVBI. S.686), § 21 Absatz 3 der „Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften des Landes Hessen“ vom 24.04.2015 (GVBI. 1, S. 190) in Verbindung mit § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBI. 1, S. 2 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2752), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein in ihrer Sitzung am XXX die
nachfolgende Änderungsverordnung beschlossen:
§ 1
- Dem § 5 werden die Worte „Katzen“ und „Wasservögel“ hinzugefügt.
- Die § 7 bis § 10 werden einen Paragrafen nach hinten verschoben.
- Der § 7 wird neu eingefügt:
§ 7 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen, Maßnahmen bei Katzenhaltung
- Katzenhalter/innen die ihre Katzen halten und diesen uneingeschränkten Freigang ermöglichen, sind verpflichtet, ihre Tiere vorab durch einen Tierarzt kastrieren oder sterilisieren sowie kennzeichnen und registrieren zu lassen. Für die Registrierung werden neben den Kennzeichnungsdaten auch die persönlichen Angaben der Halter/in, wie Name und Adresse, in eine Datenbank eingetragen. Beispiele für solche Register sind Tasso e.V. oder der Deutsche Tierschutzbund e.V. Dies gilt nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate sind.
- Als „Katzenhalter/in“ werden in diesem Zusammenhang nicht nur Eigentümer von Katzen betrachtet, sondern auch Personen, die freilaufende Katzen regelmäßig füttern. Durch das Füttern übernehmen sie faktisch eine Verantwortung für diese Tiere und gelten daher im Sinne der Verordnung als Halter/in.
- Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein kann auf Verlangen einen Nachweis über die erfolgte Kastration/ Sterilisation sowie die Registrierung verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine chemische Kastration/ Sterilisation nicht anerkannt werden.
- Wird im Gebiet der Stadt Eltville am Rhein eine fortpflanzungsfähige Katze mit unkontrolliertem Freigang angetroffen, kann dem Halter oder der Halterin auferlegt werden, das Tier kastrieren/ sterilisieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Sollte eine solche Katze weder gekennzeichnet noch registriert sein und der Halter oder die Halterin nicht innerhalb von 48 Stunden ermittelt werden können, ist der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein berechtigt, die Kastration/ Sterilisation auf Kosten des Halters oder der Halterin durchführen zu lassen. Ein Eigentümer oder eine Eigentümerin, der oder die mit dem Halter oder Halterin identisch ist, hat die Maßnahme gemäß Satz 1 und 2 zu dulden.
Am § 10 Abs. 1 werden folgende Anpassungen vorgenommen:
Nr. 11 werden die Worte „Katze“ und „Wasservögel“ hinzugefügt.
Nr. 13-15 werden die Paragrafen geändert, da sich die Paragrafen in der Verordnung um
einen Paragrafen nach hinten verschoben haben:
13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 als Hauseigentümer sein Haus nicht mit der vom Magistrat der Stadt Eltville am Rhein festgesetzten Hausnummer versieht oder entgegen Satz 2 der Verpflichtung zur Instandhaltung der Hausnummer nicht nachkommt.
14. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 als Hauseigentümer nicht dafür sorgt, dass die Hausnummer von der Straße aus, zu der das Gebäude zugeordnet ist, gut lesbar ist.
15. entgegen § 9 Abs. 1 ein Verhalten nach den Nummern 1 – 4 ausübt.
§ 2 In-Kraft-Treten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt entsprechend der Gültigkeit der Gefahrenabwehr vom 12. September 2017, sofern sie nicht zuvor durch einen Beschluss aufgehoben oder geändert wird.
Eltville am Rhein, den 10.03. 2025
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
gez. Patrick Kunkel
Bürgermeister
Hinweisbekanntmachung
1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Eltville am Rhein
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat am 24. Februar 2025 die 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Eltville am Rhein erlassen. Die Verordnung ist ab 10. März 2025 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.
Eltville am Rhein, den 10. März 2025
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
Gez.
Patrick Kunkel
Bürgermeister