öffentliche bekanntmachung

Neufassung Verwaltungskostensatzung


§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93),

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582),

in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. I S. 330).

§ 1

Kostenpflichtige Amtshandlungen

  1. Die Stadt Eltville am Rhein erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
  2. Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
  3. Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.

§ 2

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

  • § 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
  • § 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
  • § 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

§ 3

Kostenschuldner

  1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
    1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Eltville am Rhein veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
    2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt Eltville am Rhein abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
    3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Kostengläubiger

Kostengläubigerin ist die Stadt Eltville am Rhein.

§ 5

Entstehen der Kostenschuld

  1. Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Eltville am Rhein, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
  2. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 6

Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

  1. Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Stadt Eltville am Rhein einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
  2. Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht bzw. schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
  3. Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 7

Billigkeitsregelung

Die Stadt Eltville am Rhein kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 8

Gebührentatbestände

Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

 

Nr.

 

Gegenstand

 

EUR

1

Schriftliche Auskünfte

einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

30 bis 600

2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,

Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am

Verfahren beteiligt sind,

 

20 bis 600

 

2a

wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme

dauernd beaufsichtigen muss

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

2b

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je

Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

15

 

2c

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien,

Büchern,

je Akte, Kartei, Buch usw.

 

5

 

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,

Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

15

 

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.

4

Beglaubigung von Unterschriften

 

8

5

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

4

6

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen

für jede weitere Seite zusätzlich

 

8

0,80

7

Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner

- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden

0,50

8

Herstellung von Planausdrucken (plotten)

DIN A 0

kleiner als DIN A 0

sonstige, je m²

 

12

8

8

 

9

Einscannen von Dokumenten, Plänen oder Akten

 

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

10

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage

 

30 bis 2.500

11

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

 

12

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffent-      liche Abwasseranlage

 

30 bis 1.000

13

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage

(die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen
neben dieser Gebühr zu erheben)

 

20 bis 100

 

14

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück

mindestens je Grundstückskaufvertrag

 

 

20

40

15

Bewilligung einer Eintragung in Abteilung II oder III des Grundbuches

40

16

Bescheinigung über Erschließungskosten und sonstige Beiträge

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

17

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 127 Telekommunikationsgesetz

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

18

Entscheidung über Aufbruch einer öffentlichen Straße, soweit keine anderweitige Kostenregelung besteht.

25

19

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt

 

50

 

20

Entscheidung über Abweichungen und Ausnahmen nach        § 73 (4) HBO (bei baugenehmigungsfreien Vorhaben)

100

21

Für die Abgabe von Formularen

zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke

1

22

Benutzung eines Personenkraftwagens,

je km

0,50

23

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG (bei Anmeldung eines Wildschadens), die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

24

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser    erfolglos geblieben ist

höchstens

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2
2.500

25

Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist

höchstens

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2
1.250

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt: 

  • für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde: 21,50 EUR
  • für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde: 17,75 EUR
  • für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde: 14,00 EUR   

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 50 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 EUR erhoben.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Eltville am Rhein vom 15. Februar 2011 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Eltville am Rhein, den 13. November 2023

Der Magistrat der
Stadt Eltville am Rhein

Patrick Kunkel
Bürgermeister

Hinweisbekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Eltville am Rhein vom 13. November 2023, hier: Neufassung der Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung), wurde am 14.11.2023 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Die Satzung kann während den öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden. Auf Wunsch wird gegen Kostenerstattung ein Ausdruck gefertigt.

Eltville am Rhein, den 14.11.2023

Der Magistrat

Patrick Kunkel
Bürgermeister