öffentliche bekanntmachung

Neufassung Entschädigungsatzung


§ 1 Verdienstausfall

  1. Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag in Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländer-beirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienst-ausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung (vor-sitzendes Mitglied) und dem Magistrat zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
  2. Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
  3. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
  4. Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
  5. Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 50,00 Euro. Die Verdienstaus-fallpauschale darf monatlich einen Betrag von 150,00 Euro nicht übersteigen.

§ 2 Fahrtkosten

  1. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Orts-beirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.

    Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

  2. Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3 Aufwandsentschädigungen

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind – sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Sitzungsgelder:

Nr.

Gegenstand

Euro

1.

Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

18,68

 

18,68

 

ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats

Mitglieder der Ortsbeiräte

Mitglieder des Ausländerbeirates

Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates

gewählte Mitglieder der Betriebskommission des Eigenbetriebes Stadtwerke Eltville

sachkundige Einwohnerinnen bzw. Einwohner als Mitglied einer Kommission

zu Beratungen der Ausschüsse hinzugezogene Sachverständige

2.

das jeweils den Vorsitz führende Mitglied eines Ausschusses der Stadtverordnetenversammlung

49,76

Darüber hinaus wird den ehrenamtlichen Mitgliedern des Magistrats eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gewährt, wenn sie an Sitzungen teilnehmen, denen sie weder als Mitglied noch kraft Gesetzes angehören, jedoch eine Beauftragung zur Teilnahme durch die Bürgermeisterin oder den Bürger-meister vorliegt. Stadtverordneten, die an Sitzungen des jeweiligen Ortsbeirates des Stadtteiles, in dem sie wohnen, teilnehmen, wird die Entschädigung ebenfalls gezahlt.

2. Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 und Abs. 5 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tage ist auf das Zweifache begrenzt

3. Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für:

Nr.

Gegenstand

Euro

1.

das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung

124,38

2.

Fraktionsvorsitzende (bei Fraktionen ab 2 Personen)

  74,62

3. a)

die ehrenamtliche 1. Stadträtin oder den ehrenamtlichen 1. Stadtrat mit Geschäftsbereich oder diejenige Stadträtin oder denjenigen Stadtrat, die/der die Aufgaben der 1. Stadträtin oder des 1. Stadtrates wahrnimmt

621,95

    b)

die ehrenamtliche 1. Stadträtin oder den ehrenamtlichen 1. Stadtrat ohne Geschäftsbereich oder diejenige oder denjenigen Stadtrat, die/der die Aufgaben der 1. Stadträtin oder des 1. Stadtrates wahrnimmt

435,32

4.

ehrenamtliche Stadträtinnen oder Stadträte mit auf Dauer zugewiesenem Geschäftsbereich (Dezernentinnen/Dezernenten)

435,32

5.

Ehrenamtliche Stadträtinnen oder Stadträte

  74,62

6.

die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher

  62,19

7.

das vorsitzende Mitglied des Ausländerbeirates

  37,31

8.

die oder den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates

  18,68

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

Vertritt anstelle der ehrenamtlichen 1. Stadträtin oder des ehrenamtlichen 1. Stadt-rates ein ehrenamtliches Magistratsmitglied ohne Geschäftsbereich die Bürger-meisterin oder den Bürgermeister, so beträgt die Aufwandsentschädigung pro Tag 62,19 Euro, bei länger dauernden Vertretungsfällen monatlich maximal 435,32 Euro.

Vertritt bei Abwesenheit des vorsitzenden Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung ein stellvertretendes Mitglied länger als drei Wochen, so erhält es die gleiche Aufwandsentschädigung wie das vorsitzende Mitglied.

Im Übrigen erhält ein stellvertretendes Mitglied im tatsächlichen Vertretungsfall eine auf 49,76 Euro erhöhte Aufwandsentschädigung.

4. Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 3 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

5. Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwands-entschädigung von 31,09 Euro.

6. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Aufwandsentschädigungen werden analog den Tarifsteigerungen nach TVöD angepasst, und zwar jeweils zum 01.01. des Folgejahres. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gibt in der ersten Sitzung jeden Jahres die gültigen Sätze bekannt.

7. Wahlhelfer erhalten gemäß ihrer Funktion eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

  • Wahlvorsteher von 90,00 Euro/Tag
  • stellv. Wahlvorsteher, Schriftführer und stellv. Schriftführer von 80,00 Euro/Tag
  • Wahlhelfer von 70,00 Euro/Tag
  • Mitglieder des Wahlausschusses erhalten pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 40,00 Euro/Tag
  • Mitglieder von Auszählungswahlvorstände erhalten die gleiche Aufwandsentschädigung wie die Mitglieder der Wahlvorstände, Bedienstete erhalten  40,00 Euro/Tag.
  • Für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen wird ein Sitzungsgeld je Schulung in Höhe von 10,00 Euro gewährt.

8. Mit der Einführung des elektronischen Sitzungsdienstes erhalten die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 Euro im Monat.

§ 4 Fraktionssitzungen

  1. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats und der Orts-beiräte erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Ersatz des Verdienst-ausfalles, der Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.

    Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

  2. Die Zahl der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, um bis zu drei weitere Sitzungen erhöht, ist maßgebend für die zu entschädigenden Fraktionssitzungen. Die Teilnahme an Fraktionssitzungen ist kurzfristig nachzuweisen.

§ 5 Dienstreisen, Studienreisen

  1. Bei Dienstreisen erhalten Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
  2. Studienreisen sowie die Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen oder Fort-bildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gelten als Dienstreisen.
  3. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nur, wenn das vorsitzende Mitglied des Organs, dem die ehrenamtlich tätige Person angehört oder für das sie ihre Tätigkeit ausübt, der Teilnahme an Veranstaltungen nach Abs. 1 und 2 vorher zugestimmt hat. Die vorherige Zustimmung kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat das vorsitzende Mitglied die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen. Dienst- und Studien-reisen von Stadträten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. Bei Mitgliedern des Ortsbeirates und des Ausländerbeirates entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Einwilligung nach Satz 1.

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

  1. Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht über-tragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
  2. Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres beim Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.Unbeschadet des Satzes 1 ist auf eine zeitnahe Antragstellung innerhalb des laufenden Kalenderjahres zu achten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 02. April 2013, der 1. Nachtrag vom 22. März 2016, der 2./3. Nachtrag vom 30. Mai 2017, der 4. Nachtrag vom 07. Juli 2020 sowie die Lesefassung vom 02. Juli 2020 werden aufgehoben.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Eltville am Rhein, den 12. Dezember 2023

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

gezeichnet

Patrick Kunkel
Bürgermeister

Hinweisbekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Eltville am Rhein vom 12. Dezember 2023, hier: Neufassung der Entschädigungssatzung der Stadt Eltville am Rhein vom 12. Dezember 2023, wurde am 14.12.2023 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Die Satzung kann während den öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden. Auf Wunsch wird gegen Kostenerstattung ein Ausdruck gefertigt.

Eltville am Rhein, den 14.12.2023

Der Magistrat

gez.

Patrick Kunkel

Bürgermeister