öffentliche bekanntmachung

Zweite Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 14. Dezember 2021


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 412), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juni 2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 01. April 2022 (GVBl. S. 184, 205), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein in der Sitzung am 23. September 2024 folgende

Zweite Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Eltville am Rhein vom 14. Dezember 2021 beschlossen:

Artikel 1
§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser


Absatz 1 erhält folgende Fassung:

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,77 € jährlich erhoben.


Artikel 2
§ 26    Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser


Absatz 1 erhält folgende Fassung:

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

  • bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,77 €
  • bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 2,41 €

Absatz 2 Satz 4, 1. Halbsatz, erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,77 € bei einem CSB bis 1050 mg/l;

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Zweite Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Eltville am Rhein vom 14. Dezember 2021 wird hiermit ausgefertigt.

Eltville am Rhein, den 05.11.2024

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

gez. Patrick Kunkel                    (Dienstsiegel)

Patrick Kunkel
Bürgermeister

Hinweisbekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Eltville am Rhein, hier: 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzsatzung (EWS) der Stadt Eltville am Rhein, vom 5. November 2024, wurde am 5.11.2024 auf der Homepage der Stadt über www.eltville.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht. 

Die Satzung kann während den öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden. Auf Wunsch wird gegen Kostenerstattung ein Ausdruck gefertigt.

Eltville am Rhein, den 5.11.2024

Der Magistrat

gez. Patrick Kunkel

Patrick Kunkel
Bürgermeister