öffentliche bekanntmachung

Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 93 “Ehemalige Staatsweingüter“, Eltville


Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt

  • im Norden durch das Anwesen Waldstraße 29, den Friedhof und durch das Anwesen Schwalbacher Straße 66,
  • im Osten durch die Schwalbacher Straße,
  • im Süden durch die Anwesen Schwalbacher Straße 54, Waldstraße 19 und Waldstraße 19a, 
  • im Westen durch die Waldstraße

und umfasst somit die Flurstücke 4/4 bis 4/8 der Flur 21, Gemarkung Eltville.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Die Be­kanntma­chung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vor­geschriebenen Veröffentli­chung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB weisen wir darauf hin, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbe­achtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schrift­lich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne­ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der/die Entschädigungsberechtigte kann die Fäl­ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem/der Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 des § 44 BauGB bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Vom Tage der Bekanntmachung an sind der Bebauungsplan und die Begrün­dun­g im Verwaltungsgebäude des Amtes für Stadtentwicklung/Kommunaler Hochbau, 65343 Eltville am Rhein, Schwalbacher Straße 40, während der Dienst­stun­den einzusehen. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die Begründung sind zusätzlich im Internet eingestellt unter

https://www.eltville.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene

und zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter

https://bauleitplanung.hessen.de

zugänglich gemacht.

Eltville am Rhein, 2. Oktober 2024                                                

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

Patrick Kunkel
Bürgermeister