öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten B-Plan Villa Elvers/Villa Marix in Eltville


Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 99 “Villa Elvers/Villa Marix“, Eltville

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville hat am 13. Februar 2023 den oben genannten Bebauungsplan nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt

  • im Norden durch die Anwesen „Im Marixgarten 9, 11, 13 und 23“,
  • im Osten durch das Anwesen Matheus-Müller-Platz 4 bis 14 ("Residenz Rheingauer Tor"),
  • im Süden durch die Erbacher Straße,
  • im Westen durch die Anwesen „Im Marixgarten 1, 3 und 5“
  • und umfasst somit die Flurstücke 1/35, 1/122, 1/123 und 1/66 der Flur 35 der Gemarkung Eltville.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB).                     

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB weisen wir darauf hin, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der/die Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem/der Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 des § 44 BauGB bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Vom Tage der Bekanntmachung an sind der Bebauungsplan und die Begründung im Verwaltungsgebäude des Stadtbauamtes, 65343 Eltville am Rhein, Schwalbacher Straße 40, während der Dienststunden (Montag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr, Dienstag und Mitt­woch 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr) einzusehen. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die Begründung sind zusätzlich im Internet eingestellt unter https://www.eltville.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene und zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zugänglich gemacht.

Eltville am Rhein, 9. März 2023                                                    

Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

Patrick Kunkel
Bürgermeister