Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan “Lohweg – 1. Änderung“, Erbach
Inkrafttreten der Satzung nach § 34 BauGB Nr. 7/1 (Entwicklungssatzung) “Lohweg – 1. Änderung“, Erbach
- Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville hat am 13. Dezember 2021 die oben genannte Satzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der Geltungsbereich der Änderung liegt in der Flur 27 der Gemarkung Erbach und wird begrenzt
- im Norden durch die Eberbacher Straße,
- im Osten durch die Anwesen Eberbacher Straße 41 und Lohweg 12,
- im Süden durch die Anwesen Lohweg 14 bis 18,
- im Westen durch die Hallgarter Straße
und umfasst somit das Flurstück 246 (Eberbacher Straße 43 und 45).
- Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung Nr. 7/1 “Lohweg – 1. Änderung“ in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB).
- Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
- Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der/die Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem/der Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 des § 44 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
- Vom Tage der Bekanntmachung an kann die Satzung und die Begründung im Verwaltungsgebäude des Stadtbauamtes, Schwalbacher Straße 40, Stadtteil Eltville, Zimmer 6 (2. Obergeschoss), während der Dienststunden (Montag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Die Satzung ist zusätzlich eingestellt unter: www.eltville.de/leben-wohnen/bebauungspläne
Eltville am Rhein, 1. Februar 2022
Der Magistrat
der Stadt Eltville am Rhein
Patrick Kunkel Bürgermeister