Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan “Lohweg – 1. Änderung“, Erbach


Inkrafttreten der Satzung nach § 34 BauGB Nr. 7/1 (Entwicklungssatzung) “Lohweg – 1. Änderung“, Erbach

  1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville hat am 13. Dezember 2021 die oben genannte Satzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Geltungsbereich der Änderung liegt in der Flur 27 der Gemarkung Erbach und wird begrenzt

  • im Norden durch die Eberbacher Straße,
  • im Osten durch die Anwesen Eberbacher Straße 41 und Lohweg 12,
  • im Süden durch die Anwesen Lohweg 14 bis 18,
  • im Westen durch die Hallgarter Straße

und umfasst somit das Flurstück 246 (Eberbacher Straße 43 und 45).

  1. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung Nr. 7/1 “Lohweg – 1. Änderung“ in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB).
  2. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah­rens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht in­nerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
  3. Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB be­zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der/die Entschädigungsberech­tigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leis­tung der Entschädigung schriftlich bei dem/der Entschädigungspflichtigen bean­tragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 des § 44 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

  1. Vom Tage der Bekanntmachung an kann die Satzung und die Begründung im Ver­waltungsgebäude des Stadtbauamtes, Schwalbacher Straße 40, Stadtteil Eltville, Zimmer 6 (2. Obergeschoss), während der Dienststunden (Montag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Satzung ist zusätzlich eingestellt unter: www.eltville.de/leben-wohnen/bebauungspläne

Eltville am Rhein, 1. Februar 2022                                  

Der Magistrat
der Stadt Eltville am Rhein
Patrick Kunkel Bürgermeister