öffentliche bekanntmachung
Inkrafttreten des B-Plans "Rheinviertel – 5. Änderung"
Öffentliche Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 32/5 “Rheinviertel – 5. Änderung“, Eltville
- Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville hat am 10. Oktober 2022 den oben genannten Bebauungsplan nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Flur 37 der Gemarkung Eltville und wird begrenzt:
- im Norden durch die Rheingauer Straße,
- im Osten durch die Burgstraße,
- im Süden durch die Burghofstraße und Ellenbogengasse,
- im Westen durch die Kirchgasse. - Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB).
- Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB weisen wir darauf hin, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
- Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der/die Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem/der Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 des § 44 BauGB bezeichneten Vermögens¬nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB). - Vom Tage der Bekanntmachung an sind der Bebauungsplan und die Begründung im Verwaltungsgebäude des Stadtbauamtes, Schwalbacher Straße 40, Stadtteil Eltville, 2. Obergeschoss, während der Dienststunden (Montag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr) einzusehen. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Entwurf des Bebauungsplans ist zusätzlich eingestellt unter https://www.eltville.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene
Eltville am Rhein, 17. November 2022
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
Patrick Kunkel
Bürgermeister