öffentliche bekanntmachung

Inkrafttreten des B-Plans "Rheinviertel – 5. Änderung"


Öffentliche Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 32/5 “Rheinviertel – 5. Änderung“, Eltville

  1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville hat am 10. Oktober 2022 den oben genannten Bebauungsplan nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Flur 37 der Gemarkung Eltville und wird begrenzt:
    - im Norden durch die Rheingauer Straße,
    - im Osten durch die Burgstraße,
    - im Süden durch die Burghofstraße und Ellenbogengasse,
    - im Westen durch die Kirchgasse.

  2. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB).
  3. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB weisen wir darauf hin, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
  4. Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der/die Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem/der Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).

    Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 des § 44 BauGB bezeichneten Vermögens¬nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

  5. Vom Tage der Bekanntmachung an sind der Bebauungsplan und die Begründung im Verwaltungsgebäude des Stadtbauamtes, Schwalbacher Straße 40, Stadtteil Eltville, 2. Obergeschoss, während der Dienststunden (Montag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr) einzusehen. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden (§ 10 Abs. 3 BauGB).

    Der Entwurf des Bebauungsplans ist zusätzlich eingestellt unter https://www.eltville.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene

Eltville am Rhein, 17. November 2022
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
                                                                                  
Patrick Kunkel
Bürgermeister