Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplans Nr. 31/9 “Gutenbergstraße – 9. Änderung“


  1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville hat am 4. April 2022 den oben genannten Bebauungsplan nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

    Der Geltungsbereich der Änderung liegt in der Flur 42 der Gemarkung Eltville und wird umgrenzt
    • im Norden durch den Bahnhof,
    • im Osten durch die Grünanlage Mälzereiweg,
    • im Süden durch die Anwesen Bahnhofstraße 5, Gutenbergstraße 28 und Guten-bergstraße 30,
    • im Westen durch das Anwesen Wilhelmstraße 13.

  2. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

  3. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB weisen wir darauf hin, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

  4. Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der/die Entschädigungsbe-rechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem/der Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).

    Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 des § 44 BauGB bezeichne-ten Vermögens¬nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeige-führt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

  5. Vom Tage der Bekanntmachung an sind der Bebauungsplan und die Begründung im Verwaltungsgebäude des Stadtbauamtes, Schwalbacher Straße 40, Stadtteil Eltville, 2. Obergeschoss, während der Dienststunden (Montag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr) einzusehen. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden (§ 10 Abs. 3 BauGB).

    Der Bebauungsplan ist zusätzlich im Internet eingestellt unter der Adresse https://www.eltville.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene.


Eltville am Rhein, 19. April 2022
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein

Patrick Kunkel
Bürgermeister